Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erklärte, dass ein genereller Leinenzwang für Hunde im gesamten Gemeindegebiet von Münster rechtswidrig war. Das Tiroler Lands-Polizeigesetz (LPG) sieht Leinenzwang nur „in bestimmten Gebieten“ wozu das Höchstgericht aber nicht das gesamte Gemeindegebiet zählt.
Mit Oktober 2006 trat in der Tiroler Gemeinde Münster eine Gemeindeverordnung in Kraft, die einen generellen Leinenzwang für Hunde im gesamtem Gemeindegebiet vorschrieb. Als eine Hundehalterin dann ihren Hund nicht an die Leine nahm, wurde ihr eine Strafe von rund 130 Euro auferlegt.
Die Strafe nahm die Hundehalterin nicht hin, und beschwerte sich. Nun hatte der VfGH zu entscheiden, ob ein genereller Leinenzwang überhaupt zulässig ist, was er nun verneinte.
Nach Auffassung des Höchstgerichts dürfen Tiroler Gemeinden in verschiedenen Zonen (zB schutzbedürftige Bereiche in Schulnähe, bei Sport- oder Kinderspielplätzen) einen Leinenzwang normieren, ein Leinenzwang im gesamten Gemeindegebiet ist aber gesetzlich nicht gedeckt.
Die Verordnung war also gesetzwidrig, was auch die Gemeinde Münster erkannt hatte, und bereits vor der Entscheidung des VfGH die Verordnung aufhob. Durch diese Entscheidung aber bleibt die Frau zumindest straffrei, und ein Stück „Leinenfreiheit“ bleibt Hund und HalterIn gewährleistet.
Quelle: lexandtax.at